8. Die Beschwerdeführer beanstanden im Weiteren den Planungsbericht und wiederholen wortwörtlich in Ziff. 7 der Beschwerde ihre Ausführungen von Ziff. 9 der Rekursbegründung, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Diesbezüglich kann demnach auf die Begründung in E. 5 des Rekursentscheids und E. 7 des Genehmigungsentscheids verwiesen werden (vgl. auch oben E. 2). Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass im Planungsbericht auf die zentralen und kritischen Punkte der Revision eingegangen wird.