Auch hier gilt es festzuhalten, dass durch den strittigen Teilzonenplan kein Bauvorhaben präjudiziert wird, dessen Bewilligungsfähigkeit in einer Gefahrenzone zu verneinen wäre. Ob entsprechende Hochwasserschutzmassnahmen erforderlich sind, ist ebenfalls im Rahmen eines konkreten Baubewilligungsverfahrens zu beurteilen (vgl. S. 3 des Planungsberichts), was auch für Bauvorhaben in der aktuellen Zone OE und damit ebenfalls unabhängig von der Zonierung gilt.