Dies geschieht in der Regel mit der Ausscheidung von Gefahrenzonen (Art. 21 Abs. 1 der Wasserbauverordnung (WBV, SR 721.100.1), welche im Rahmen der Ortsplanungsrevision auf dem ganzen Gemeindegebiet auszuscheiden sind. Auch hier gilt es festzuhalten, dass durch den strittigen Teilzonenplan kein Bauvorhaben präjudiziert wird, dessen Bewilligungsfähigkeit in einer Gefahrenzone zu verneinen wäre.