54 Abs. 1 BauG). Dem steht die geplante Umzonung nicht entgegen, weil damit kein Bauvorhaben präjudiziert wird, welches innerhalb dieses übergangsrechtlichen Gewässerraums zu liegen kommt (anders sind die Sachverhalte in den von den Beschwerdeführern zitierten Urteilen des Verwaltungsgerichts St. Gallen, wo bauliche Massnahmen im Gewässerraum strittig waren). Diesen übergangsrechtlichen Gewässerraum hätten Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. 0002 zudem auch in der bestehende Zone OE einzuhalten.