Wie die Vorinstanz jedoch richtig festhält, können die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aus der mangelhaften Festlegung des Gewässerraums nichts zulasten der strittigen Umzonung ableiten, da mangels grundeigentümerverbindlichen Festlegung des Gewässerraums die Übergangsbestimmungen vom 4. Mai 2011 zur Anwendung kommen. Dem übergangsrechtlichen Gewässerraum kommt die Funktion einer Planungszone zu (vgl. BGE 140 II 437 E. 6.2), womit darin nichts unternommen werden darf, was die Planung erschweren könnte (Art. 27 Abs. 1 RPG und Art. 54 Abs. 1 BauG).