7.3 Die Beschwerdeführer rügen grundsätzlich zu Recht, dass die bestehende Gewässerraumkarte den Anforderungen von Art. 36a Abs. 1 GSchG mangels Anhörung der betroffenen Kreise nicht genügt. Das Bundesrecht gebietet, dass für die Festlegung des Gewässerraums ein Planungsverfahren zu wählen ist, das parzellenscharfe, grundeigentümerverbindliche und anfechtbare Festlegungen trifft (FRITZSCHE/BÖSCH/W IPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl. 2019, S. 1013).