Diesbezüglich verweisen sie auf Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Eine umfassende Interessenabwägung sei bei Planerlassen zwingend. Eine Festsetzung im Einzelfall lasse sich mit dem Legalitätsprinzip und der Trennung von Rechtsetzung und Rechtsanwendung nicht vereinbaren. In der Replik machen sie zudem geltend, dass sich die kantonalen Behörden schon seit dem 1. Januar 1980 um die Naturgefahren hätten kümmern müssen. Auch die Hochwassergefährdung müsse in grundeigentümerverbindlicher Weise festgelegt werden.