Seite 16 7.2 Die Beschwerdeführer stellen die Gewässerraumkarte in Frage und beanstanden, dass es offensichtlich nicht vereinbar mit den Planungsgrundsätzen, mit der Pflicht zur materiellen und formellen Verfahrenskoordination sowie mit der Pflicht zur Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung sei, eine Teilzonenplanänderung zu beschliessen, ohne gleichzeitig den überfälligen Gewässerraum festzulegen. Diesbezüglich verweisen sie auf Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.