Eine Pflicht, den Gewässerraum zusammen mit der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich festzulegen, bestehe weder auf Bundesebene noch auf kantonaler Ebene. Bei einer grundeigentümerverbindlichen Festlegung werde kaum ein grösserer Gewässerraum als der heute zumindest behördenverbindliche festgelegte Gewässerraum gelten. Zudem könne die effektive grundeigentümerverbindliche Festlegung auch im Rahmen der Prüfung eines konkreten Bauvorhabens erfolgen.