7.1 Die Vorinstanz hält in Ziff. 5 f. des angefochtenen Entscheids fest, dass der Regierungsrat gestützt auf die vorläufige Verordnung aus dem Jahr 2012 für jede Gemeinde den Gewässerraum innerhalb der Bauzone mittels einer Gewässerraumkarte festgelegt habe. Selbst, wenn diese Festlegung nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen würde, würde der Gewässerraum gemäss den Übergangsbestimmungen gelten. Eine Pflicht, den Gewässerraum zusammen mit der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich festzulegen, bestehe weder auf Bundesebene noch auf kantonaler Ebene.