Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Teilzonenplanänderung ausserhalb der bevorstehenden Gesamtrevision der Ortsplanung erfolgte. Der Teilzonenplan erweist sich zudem als sachgerecht, um den berechtigten Interessen der Beschwerdegegner an einer Betriebserweiterung ohne erhebliche Einschränkungen der angrenzenden in der WG-Zone liegenden Parzellen der Beschwerdeführer zum Durchbruch zu verhelfen. Für die beantragte Umzonung bestehen daher gewichtige private und öffentliche Interessen, welche die Interessen der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall überwiegen.