Seite 15 sprechung keine gleichzeitige gesamthafte Überprüfung der Ortsplanung erforderlich erscheint. Der Teilzonenplanänderung stehen zudem keine Änderungen der gesetzlichen Vorschriften entgegen, wobei dies von den Beschwerdeführern auch nicht weiter substantiiert wird. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Teilzonenplanänderung ausserhalb der bevorstehenden Gesamtrevision der Ortsplanung erfolgte.