6.8 Nicht ersichtlich ist im Weiteren, weshalb der Erlass des Teilzonenplans gegen demokratische Vorschriften und Prinzipien verstossen soll, weil über den strittigen Teilzonenplan separat abgestimmt wurde. Ein solcher Verstoss wäre im Übrigen auf dem Weg der Stimmrechtsbeschwerde zu rügen gewesen (vgl. dazu Art. 62 des Gesetzes über die politischen Rechte, bGS 131.12) und kann daher nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilden. 6.9 In Anbetracht dieser Umstände ist die Teilzonenplanänderung als geringfügig und von untergeordneter Bedeutung einzustufen, womit im Lichte der bundesgerichtlichen Recht-