Ein solches würde anders als in der Zone WG2 keinen reglementarischen Massbeschränkungen unterliegen und dessen Betrieb wäre wohl frequentierter, als derjenige des geplanten M.. Damit ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die blosse Umzonung der Parzelle Nr. 0002 von der Zone OE in die Zone WG2 eine erhöhte Beeinträchtigung der Beschwerdeführer zur Folge hat.