Andererseits scheinen die Beschwerdeführer zu verkennen, dass auf dem unüberbauten Teil der Parzelle Nr. 0002 im Rahmen der bestehenden Zonierung OE bspw. auch der Bau eines kommunalen Werkhofgebäudes für die Unterbringung entsprechender Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes möglich wäre. Ein solches würde anders als in der Zone WG2 keinen reglementarischen Massbeschränkungen unterliegen und dessen Betrieb wäre wohl frequentierter, als derjenige des geplanten M..