Dass die Teilzonenplanänderung durch die Beschwerdegegner initiiert wurde, steht deren Genehmigungsfähigkeit demnach nicht entgegen. Was die Interessen der Beschwerdeführer anbelangt, so besteht einerseits kein Anspruch darauf, dass ein Grundstück dauernd in derselben Zone verbleibt (BGE 123 I 175 E. 3a). Andererseits scheinen die Beschwerdeführer zu verkennen, dass auf dem unüberbauten Teil der Parzelle Nr. 0002 im Rahmen der bestehenden Zonierung OE bspw. auch der Bau eines kommunalen Werkhofgebäudes für die Unterbringung entsprechender Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes möglich wäre.