6.7 Bei der Ortsplanung sind auch die Bedürfnisse der Grundeigentümer und der Bevölkerung zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 1 RPG; BGE 124 II 391 E. 4c). Eine Planung ist daher nicht schon deshalb sachlich unhaltbar, weil sie den Interessen einzelner Privater oder Betriebe entgegenkommt (Urteil des Bundesgerichts 1P.297/2002 vom 26. November 2002 E. 4.9). Dass die Teilzonenplanänderung durch die Beschwerdegegner initiiert wurde, steht deren Genehmigungsfähigkeit demnach nicht entgegen.