Die gestalterische Überprüfung muss aber auf jedem Fall der lokalen Baubewilligungsbehörde im Rahmen eines konkreten Baugesuchs vorbehalten bleiben (Einspracheentscheid E. 3.3), zumal dieser in Bezug auf die ästhetische Würdigung der örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zukommt (BGE 145 I 52 E. 3.6). Damit ist auch dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens der ENHK nicht stattzugeben, wobei jedoch darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei den Häusern entlang der F. nicht um ISOS-Schutzobjekte handelt.