Nr. 0003 eine Gebäudelänge von rund 30 m aufweist, womit die Länge eines M. den erwähnten Kulturobjekten nicht per se entgegenstehen dürfte. Die gestalterische Überprüfung muss aber auf jedem Fall der lokalen Baubewilligungsbehörde im Rahmen eines konkreten Baugesuchs vorbehalten bleiben (Einspracheentscheid E. 3.3), zumal dieser in Bezug auf die ästhetische Würdigung der örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zukommt (BGE 145 I 52 E. 3.6).