Seite 14 was jedoch auch für Bauten in der bestehenden Zone OE gelten würde. Immerhin ist hervorzuheben, dass auch das bestehende Kulturobjekt und Wohnhaus des Beschwerdegegners Assek. Nr. 0003 eine Gebäudelänge von rund 30 m aufweist, womit die Länge eines M. den erwähnten Kulturobjekten nicht per se entgegenstehen dürfte.