Wie die Vorinstanz in E. 7 richtig ausführt, ist jedoch auch die hinreichende Erschliessung beim Vorliegen eines konkreten Projekts im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (Art. 95 Abs. 3 BauG), zumal das Plangebiet nicht von einer Zone mit Sondernutzungsplanpflicht überlagert ist (Art. 96 BauG). Daher ist dem Beweisantrag auf die Erstellung einer verkehrstechnischen Expertise im vorliegenden Verfahren nicht stattzugeben.