Zudem ist hervorzuheben, dass die F. im kommunalen Strassenverzeichnis als gemeindeeigene Groberschliessungsstrasse klassiert ist (Einspracheentscheid, E. 3.3), womit diese bereits heute den Lastfahrzeugverkehr der öffentlichen Dienste aufnehmen muss (Urteil des Bundesgerichts 1C_603/2015 vom 5. April 2016 E. 2.1). Wie die Vorinstanz in E. 7 richtig ausführt, ist jedoch auch die hinreichende Erschliessung beim Vorliegen eines konkreten Projekts im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (Art. 95 Abs. 3 BauG), zumal das Plangebiet nicht von einer Zone mit Sondernutzungsplanpflicht überlagert ist (Art. 96 BauG).