7.11.1/4), womit die F. im Bereich der Parzellen der Beschwerdeführer (mit Ausnahme der Parzelle Nr. 00015) nicht tangiert werden dürfte. Zudem ist hervorzuheben, dass die F. im kommunalen Strassenverzeichnis als gemeindeeigene Groberschliessungsstrasse klassiert ist (Einspracheentscheid, E. 3.3), womit diese bereits heute den Lastfahrzeugverkehr der öffentlichen Dienste aufnehmen muss (Urteil des Bundesgerichts 1C_603/2015 vom 5. April 2016 E. 2.1).