Es ist nachvollziehbar, dass die Vorvorinstanz in diesen Umständen eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse erblickte, die sie zu einer Änderung des Zonenplans berechtigte. Angesichts des Alters des Zonenplans ist zudem kein Verstoss gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit auszumachen. 6.4 Gemäss S. 6 des Planungsberichts führt die Umzonung zu einer Zunahme der Einwohnerkapazität von 8 Einwohnern, was gemäss kantonalem Richtplan im Rahmen