6.3 Gemäss dem Planungsbericht bildet das Anliegen der Beschwerdegegner, den Betrieb der I. zu erweitern und am vorliegenden Standort eine M. zu erstellen, Anlass für den Erlass des strittigen Teilzonenplans Parz. Nrn. 0001, 0002 und damit die Abänderung des seit dem Jahr 1995 in Kraft stehenden Zonenplans Nutzung. Die ursprüngliche Situation aus dem Jahr hat sich insofern geändert, als dass der unüberbaute Teil der Parzelle Nr. 0002 ursprünglich als Reservefläche für die H. diente und seitens der H. kein Erweiterungsbedarf mehr auf dieser Fläche besteht.