6.2 Die Beschwerdegegner halten dagegen fest, es lasse sich dem RPG nicht entnehmen, dass nach 15 Jahren stets eine Gesamtrevision der Zonenplanung vorzunehmen wäre und Teilrevisionen ausgeschlossen seien. Aus der Ablehnung der Ortsplanrevision vom 24. November 2013 könne nicht geschlossen werden, dass die Gemeinden mit sämtlichen erforderlichen Änderungen des Nutzungsplans bis zur nächsten Ortsplanungsrevision warten müssten.