Seite 12 widrig, in einer Gemeinde, die den gesetzlichen Pflichten im Bereich Ortsplanung nicht nachkomme, weiterhin Teilzonenpläne zuzulassen und zu genehmigen. Bei einem Teilzonenplan fehle die gesamtheitliche geforderte Betrachtung des Baugebiets. Dies sei für die bundesrechtlich geforderte umfassende Interessenabwägung, die bei Ortsplanungserlassen vorzunehmen sei, bei einem blossen Teilzonenplanverfahren nicht möglich. Zwingende Gründe für eine Sonderbehandlung hinsichtlich der Parzellen Nrn. 0001 und 0002 seien nicht ersichtlich.