6.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass der Zonenplan der Gemeinde D. seit ungefähr 25 Jahren in Kraft sei. Die Gesamtüberarbeitung der Ortsplanung sei demnach bereits seit mehr als 10 Jahren überfällig. Hinzu komme, dass in der Zwischenzeit verschiedene Vorschriften von Bund und Kanton geändert worden seien (RPG, Gewässerschutzgesetz, BauG, Strassengesetz), die ebenfalls die zwingende Notwendigkeit für die Vornahme einer Gesamtrevision der Ortsplanung belegen würden. Es sei willkürlich und damit rechts-