Je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die für eine Planänderung sprechen. Umgekehrt sind Planänderungen leichter zu rechtfertigen, wenn es sich beispielsweise nicht um eine Auszonung oder um eine wesentliche Reduktion der Ausnützung handelt, sondern beispielsweise bloss um eine Umzonung von einer Wohn- und Gewerbezone in eine Gewerbezone (Urteil des Bundesgerichts 1P.297/2002 vom 26. November 2002 E. 3.3).