Raumplanungsgesetz, 2006, N. 16 zu Art. 21 RPG). Zur Beurteilung der Notwendigkeit einer Planänderung wird unter anderem auf die Auswirkungen der Planänderung auf die Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Eigentümer abgestellt. Je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die für eine Planänderung sprechen.