1P.611/2001 vom 25. Januar 2002 E. 3.2). Die Rechtsprechung lässt geringfügige Teilzonenplanänderungen zu, soweit dadurch die bestehende Zonenplanung lediglich in untergeordneten Punkten ergänzt wird und eine gesamthafte Überprüfung der Planung nicht erforderlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1 A. 193/2001 vom 6. Mai 2002 E. 3.3; BGE 124 II 391 E. 4).