5.2 Nach Auffassung des Obergerichts hat die Vorinstanz den angefochtenen Einspracheentscheid und die strittigen Planunterlagen in E. 7 im Lichte dieser Rechtsprechung und herrschenden Lehre mit der notwendigen Zurückhaltung umfassend gewürdigt. Die Beschwerdeführer legen denn auch nicht dar, inwiefern ihr Anspruch auf Rechtschutz diesbezüglich verletzt worden sei. Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet.