So darf die Rechtsmittelbehörde nicht unter mehreren verfügbaren angemessenen Lösungen wählen bzw. eine zweckmässige Würdigung der Gemeinde durch ihre eigene ersetzen. Der Nachweis, dass das Gemeinwesen sich für eine zweckmässige Lösung entschieden hat, muss genügen, auch wenn sich weitere ebenso zweckmässige Lösungen denken liessen (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 551). Die Rekursbehörde darf aber auch nicht erst dann einschreiten, wenn die Würdigung ihrer Vorinstanz schlechthin unhaltbar oder willkürlich ist.