Dies bedeutet, dass sie bei Planüberprüfungen nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen soll (BGE 140 I 326 E. 7.3; AEMISEGGER/HAAG in: Aemisegger, Moor, Ruch, Tschannen (Hrsg.), Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Rz. 84 zu Art. 33 RPG). So darf die Rechtsmittelbehörde nicht unter mehreren verfügbaren angemessenen Lösungen wählen bzw. eine zweckmässige Würdigung der Gemeinde durch ihre eigene ersetzen.