49 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht, BauG, bGS 721.1). Geht es um lokale Angelegenheiten und steht der unteren Instanz im Zusammenhang mit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zu, verlangt Art. 2 Abs. 3 RPG jedoch, dass sich die Rekursbehörde eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Dies bedeutet, dass sie bei Planüberprüfungen nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen soll (BGE 140 I 326 E. 7.3;