5.1 Gemäss Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) sieht das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. Es gewährleistet a) die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; b) die volle Überprüfung durch mindestens eine Beschwerdebehörde. Im planungsrechtlichen Rekursverfahren hat die Vorinstanz daher kommunale Nutzungs-