Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 17. August 2020 (act. 13) ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Auf die übrigen Beweisanträge (Gutachten ENHK und verkehrstechnische Expertise) wird unten in E. 6.5 und 6.6 eingegangen. 5. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, dass diese in E. 7 des angefochtenen Entscheids den Anspruch auf Rechtschutz verletze, da sie keine vollumfängliche Überprüfung des Einspracheentscheids der Vorvorinstanz vorgenommen habe.