Die diesbezüglich notwendigen Angaben ergeben sich genügend aus den Rechtsschriften und Verfahrensakten. Zudem hatten die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren genügend Gelegenheit, sich zu äussern. Aus Art. 6 EMRK ergibt sich im Übrigen kein Anspruch auf persönliche Anhörung, sondern ein Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung, sofern zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Streit liegen (BGE 134 I 331 E.2.3.2). Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 17. August 2020 (act. 13) ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.