Da die Beschwerdeführer bei der Begründung des entsprechenden Verfahrensantrags (Ziff. 2 und 3 der Beschwerde) zudem keine unrichtige Feststellung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung rügen, ist der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abzulehnen. Ebenso abzulehnen ist der Antrag auf persönliche Anhörung der Beschwerdeführer.