4. 4.1 Die Beschwerdeführer erheben verschiedene Beweisanträge. So beantragen sie u.a. die Durchführung eines Augenscheins. Andernfalls seien sie persönlich anzuhören, da es sich bei der vorliegenden Streitsache um einen Anwendungsfall von Art. 6 EMRK handle. Zudem beantragen sie die Einholung eines Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission ENHK sowie die Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens.