7.11.2) wortwörtlich wiederholt (vgl. dazu z.B. Ziff. C.1-3 der Einsprache, Ziff. C.1-3 der Rekurseingabe und Ziff. 9-11 der Beschwerde). Inwiefern der angefochtene Rekursentscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde nur in wenigen Punkten. Dies steht der Begründungspflicht von Art. 59 i. V. m. Art. 35 Abs. 2 VRPG entgegen, da aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3; BGE 131 II 470 E. 1.3).