Seite 8 Beim Vergleich der Rekurs- und der Beschwerdeschrift fällt zudem auf, dass sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift an mehreren Stellen darauf beschränken, ihre Rekursvorbringen in der Beschwerdeschrift wörtlich zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Zu grossen Teilen wurden sowohl in der Rekurs- als auch in der Beschwerdeeingabe zudem ganze Passagen der Einspracheschrift vom 21. März 2016 (act. 7.11.2) wortwörtlich wiederholt (vgl. dazu z.B. Ziff.