Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Rekursentscheides und Parteien in den vorinstanzlichen Verfahren formell beschwert. Als Eigentümer der an das Plangebiet anstossenden Parzellen bzw. von Parzellen, welche maximal 30 Meter vom Plangebiet entfernt sind, ist bei ihnen die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache gegeben, womit sie durch den angefochtenen Rekursentscheid und die Genehmigung des Teilzonenplans besonders berührt sind. Da auch die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter den folgenden Vorbehalten einzutreten: