I. Mit Schreiben vom 17. August 2020 (act. 13) liessen die Beschwerdeführer mitteilen, dass sie auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung verzichten. Mit Eingabe vom 16. September 2020 (act. 18) liessen sie unter Aufrechterhaltung der Anträge eine Replik einreichen. Die Beschwerdegegner liessen sich dazu unter Aufrechterhaltung der Anträge mit Duplik vom 6. Oktober 2020 (act. 22) vernehmen. Mit Schreiben vom 3. November 2020 nahm der Gemeinderat C. (im Folgenden: Vorvorinstanz), vertreten durch RA CC., zur Beschwerde Stellung, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.