Seite 3 b) der Beschwerdegegner: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Rekursentscheid des Regierungsrates von Appenzell Ausserrhoden vom 28. April 2020 sowie der Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates vom 28. April 2020 betreffend Teilzonenplan F. Parz. Nrn. 0001 und 0002 seien zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer betreffend die beiden Rekursverfahren und das Beschwerdeverfahren.