Seite 17 6.5 Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass ein Hinweis auf die unsichere Schätzung Auswirkungen auf das Abstimmungsresultat gehabt hätte, zumal das Stimmenverhältnis von 60% Nein- zu 40% Ja-Stimmen nicht als gering einzustufen ist. Damit ist keine Verletzung des Gebots der Sachlichkeit bzw. der Abstimmungsfreiheit im Sinne von Art. 34 Abs. 2 BV erkennbar. Infolgedessen wäre der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden, falls die Stimmrechtsbeschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre.