Deshalb erübrigt es sich, in diesem Verfahren Prognosen über den Ausgang einer allfälligen Abstimmung über einen Objektkredit von 19 Mio. Franken für den Lang-Tunnel anzustellen. Diesbezüglich wäre es vielmehr am Beschwerdeführer (oder anderen Tunnelbefürwortern) gewesen, nach der Veröffentlichung der korrigierten Schätzung entweder selbständig oder mittels Initiative an den Gemeinderat Teufen zu gelangen (Art. 106 Abs. 1 der Kantonsverfassung, [KV, bGS 111.1] und Art. 9 lit. b der Gemeindeordnung Teufen), mit dem Antrag, die Stimmberechtigten nachträglich über einen Objektkredit von geschätzten 19 Mio. Franken für einen Lang-Tunnel abstimmen zu lassen.