Die Stimmberechtigten waren bei Gesamtbetrachtung in der Lage, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand (Objektkredit von 30 Mio. Franken) zu bilden. Ein mutmasslicher Objektkredit von 19 Mio. Franken kann nicht Anlass bilden, die Abstimmung vom 18. Januar 2015, an welcher einzig ein Objektkredit von 30 Mio. Franken zur Debatte stand, nach fast 5 Jahren für ungültig zu erklären, zumal der Beschwerdeführer den abgelehnten Objektkredit von 30 Mio. Franken ja selbst als zu hoch einschätzt.