Insbesondere würde damit nicht automatisch eine Abstimmungsvorlage über einen Objektkredit von 19 Mio. Franken zur Abstimmung gelangen, zumal dies vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wird. Insofern ist nicht erkennbar, weshalb das Abstimmungsresultat nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt, einen Objektkredit von 30 Mio. Franken für den Bau eines Lang-Tunnels abzulehnen. Die Stimmberechtigten waren bei Gesamtbetrachtung in der Lage, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand (Objektkredit von 30 Mio. Franken) zu bilden.