Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass der Gemeinderat in Bezug auf die Kostenschätzung der Doppelspur Informationen zurückbehalten hat, die ihm zum Zeitpunkt der Abstimmung bekannt waren. Dem Gemeinderat ist zudem zugute zu halten, dass der massgebliche Art. 58b Abs. 2 lit. b EGB zum Zeitpunkt der Abstimmung noch gar nicht in Kraft war und dieser vielmehr erst am 1. Januar 2016 in Kraft trat (AS 2015 651), womit ein entsprechender Hinweis im Edikt vom 14. Oktober 2014 nicht zwingend erforderlich war.